Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma AGW Elektro Große-Wördemann

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fa. Elektro Große-Wördemann GmbH & Co KG (AGW)

1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen und Unternehmern und für alle unsere - auch zukünftigen-Bestellungen sowie für alle - auch zukünftigen - mit dem Lieferanten abgeschlossenen Kaufverträge und sonstigen Vereinbarungen, die mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen getroffen werden.

1.2 Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Einkaufsbedingungen.

1.3 Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Lieferant an, dass die Einkaufsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten sollen.

1.4 Ein Schweigen unsererseits auf anderslautende Bestimmungen des Lieferanten ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Einkaufsbedingungen gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme eines Auftrags gilt als Einverständnis mit den nachfolgenden Einkaufsbedingungen.

1.5 Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung.

1.6 Abweichend von Ziffer 1.5 sind auch formlos getroffene Vereinbarungen wirksam, wenn sie Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB sind.

1.7 Die folgenden Begriffe sind wie folgt definiert:

„Höhere Gewalt“

bedeutet jedweden Grund, der entweder uns oder den Lieferanten die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich macht und der aus Umständen entsteht, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Handlungen von Regierungen oder von supra-nationalen Institutionen, Ausbrüche von Gewalt, nationale Notstände, terroristische Angriffe, Aufstände, innere Unruhen, Brände, Explosionen oder Überschwemmungen.

„Bestellung“

bedeutet jedes Angebot an den Lieferanten für den Kauf bestimmter Waren unter Bezugnahme auf die Bedingungen dieses Vertrags.

„Leistungsbeschreibung“

bedeutet sämtliche Dokumente, Angebote oder Kostenvoranschläge, die entweder einzeln oder gemeinsam die Anforderungen, Spezifikationen und/oder erwarteten Serviceniveaus von uns darlegen und die entweder von uns ausgegeben wurden, oder ausdrücklich und schriftlich mit uns in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen vereinbart und die auf dem Bestellformular referenziert wurden.

„Lieferant“

liefert uns die bestellten Waren und Dienstleitungen und ist als solcher in der Bestellung angegeben.

„Waren“

sind die von uns beim Lieferanten bestellten Wirtschaftsgüter.

2. Angebot und Bestellung

2.1. Angebote sind kostenlos und verbindlich abzugeben. Vergütungen für Besuche und die Ausarbeitung von Projekten etc. werden nicht gewährt.

2.2. Bestellungen werden nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich erteilt wurden. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Ergänzungen und Änderungen von Bestellungen unter Berücksichtigung von Ziff. 1.6.

2.3. An unsere Bestellung halten wir uns 5 Werktage gebunden. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

2.4. Soweit es sich bei der Bestellung um die Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Maschinen, Apparate, etc.) oder Arbeitsstoffen handelt, sichert der Lieferant zu, dass die Ware den von uns in der Bestellung ggf. vorgegebenen Spezifikationen, Unterlagen und sonstigen Angaben entspricht und, soweit anwendbar das CE-Zeichen trägt und eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache nach der jeweils gültigen Fassung der EG-Maschinen-Richtlinie (aktuell Anhang II.A der EG-Richtlinie 2006/42/EG) und/oder sonstigen anwendbaren Richtlinien und Bestimmungen, ausgestellt und bei Lieferung beigefügt ist. Erforderliche Schutzeinrichtungen sind mitzuliefern ohne, dass es dazu in der Bestellung eines gesonderten Hinweises bedarf.

Eine Betriebsanleitung gem. der jeweils gültigen EG-Maschinen-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung (aktuell Anhang I Ziffer 1.7.4 der EG-Richtlinie 2006/42/EG) und DIN EN 292, Teil 2, ist in deutscher Sprache bei Lieferung beizufügen (einschl. den darin verlangten Lärmemissions- und ggf. Vibrationskennwerten). Die technischen Unterlagen gem. der EG-Maschinen- Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung (aktuell Anhang VII der EG-Richtlinie 2006/42/EG) sind ab dem Lieferzeitpunkt durch den Lieferanten oder durch die für die Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigte Person bereitzuhalten.

2.5. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist neben der finalen Programm-Version auch der offene Quellcode mit allen verknüpften Bestandteilen zu liefern.

2.6. Die Ware muss in jedem Fall den bei der Abnahme geltenden sonstigen deutschen und europäischen Rechtsvorschriften entsprechen, sowie die Vorschriften von zuständigen Berufsgenossenschaften, Unfallverhütungsvorschriften, VDE/TÜV-Richtlinien berücksichtigen und sonstigen, auf die Ware anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen in den jeweils gültigen Fassungen genügen.

2.7. Auch nach Vertragsabschluss können wir Änderungen des Liefergegenstands verlangen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und dies für den Lieferanten zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Änderung zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gegenüber unseren Kunden zwingend erforderlich ist. Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

2.8. Den Auswirkungen einer solchen Änderung auf die Kosten sowie auf den Liefertermin ist ggf. durch eine von den Parteien auszuhandelnde Anpassung des Preises und des Liefertermins Rechnung zu tragen. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, ermittelt sich dieser gemäß § 632 Abs. 2 BGB.

2.9. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

2.10. Die vertraglich geforderte Qualität der bestellten Waren, im Besonderen hinsichtlich des Materials, der Dimensionen, der Verarbeitung und Ähnlichem, sowie die erwartete Nutzungsdauer können den Spezifikation entnommen werden, die der jeweiligen Anfrage beigefügt sind.

Zur Verfügung gestellte Muster, auf die in der Leistungsbeschreibung, der Bestellung oder einem beigefügten Dokument Bezug genommen wird, gelten als eine verpflichtende Festlegung der sichtbaren und ästhetischen Qualität der Waren (mit Hinblick auf Farbe, Design, Form etc.).

2.11. Wir können jederzeit im Wege einer schriftlichen Mitteilung an den Lieferanten Änderungen an den bestellten Waren verlangen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Änderungen bezüglich Design (einschließlich Zeichnungen, Materialien und Spezifikationen), Menge sowie Lieferort und Lieferdatum der Waren. Wenn Änderungen an den Waren, die wir im Rahmen dieses Absatzes verlangen, Auswirkungen auf die Kosten oder die Lieferzeiten der Waren haben, werden wir und der Lieferant in Treu und Glauben ein angemessene Anpassung der Preise und/oder der Lieferzeiten (je nachdem, was zum Tragen kommt) aushandeln.

Der Lieferant wird keinerlei Änderungen an den Waren vornehmen, außer wenn dies gemäß ausdrücklicher und schriftlicher Anweisung durch uns geschieht. Die Bedingungen der Bestellung werden sich somit in dem von der vereinbarten und schriftlichen Änderung gebotenem Maße ändern. Zur Vermeidung von Zweifeln wird hiermit festgelegt, dass wir keine Haftung für eine Erhöhung der vereinbarten Preise übernehmen, die aus einer Änderung an den Waren und/oder Dienstleistungen resultiert, außer wenn wir einer solchen Preiserhöhung schriftlich zugestimmt haben.

3. Lieferung

3.1. Mit der Annahme der Bestellung ist die dort angegebene Lieferzeit bindend und bezieht sich auf das Eintreffen am Bestimmungsort soweit in der Bestellung nichts anderes angegeben ist. Erfolgt die Lieferung vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt sind wir berechtigt, die Ware je nach Lagermöglichkeit auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder Kostenersatz für die Lagerung zu verlangen. Eine kostenpflichtige Rücksendung der Ware nehmen wir nur dann und insoweit vor, als zum Zeitpunkt der verfrühten Anlieferung keine geeignete Lagermöglichkeit bei uns besteht und auch nicht andernorts auf Kosten des Lieferanten beschafft werden kann und uns deshalb die verfrühte Annahme der Ware nicht zugemutet werden kann. Für den Fall der Rücksendung wird der Lieferant hierüber informiert.

3.2.. Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Lieferfristen für die Waren stellen einen wesentlichen Vertragsbestandteil dar.

3.3 Der Lieferant ist unter Angabe der Gründe verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern muss. Hierbei hat der Lieferant die Dauer der Verzögerung anzugeben. Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten die schnellstmögliche Transportart zu veranlassen.

3.4. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung, bleibt unberührt.

3.5. Durch die Annahme verspäteter Lieferungen werden unsere Ansprüche auf Ersatz des aus der Verzögerung entstandenen Schadens oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht ausgeschlossen. Ist der Lieferant im Verzug, so sind wir berechtigt ihn anzuweisen, die Ware auf seine Kosten an eine andere als die ursprünglich vereinbarte Versandadresse zu liefern.

3.6 Erfolgt die in Ziffer 3.3 benannte Verzögerungsmitteilung rechtzeitig, werden wir unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Belange dem Lieferanten eine Nachfrist setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf wir berechtigt sind, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Deckungskäufe vorzunehmen, Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadens und/oder Aufwendungsersatz besteht nicht, sofern der Lieferant die Verzögerung seiner Leistung nicht zu vertreten hat.

Bei höherer Gewalt wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

3.7. Der Lieferant ist zu Teilleistungen nicht berechtigt, es sei denn, die Annahme der Teilleistungen ist uns bei verständiger Würdigung unserer eigenen schutzwürdigen Interessen und der Lage des Lieferanten zuzumuten. Unberührt bleibt uns das Recht, vom Lieferanten Teilleistungen zu fordern, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist.

3.8. Bestellte Mengen sind genau einzuhalten. Über- oder Unterlieferungen sind nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig. Im Falle, dass von der vereinbarten Liefermenge abgewichen wird, hat sich der Lieferant mit uns stets rechtzeitig vor Lieferung über die optimale Liefermenge zu verständigen.

3.9. Mit der Lieferung, spätestens jedoch mit der Rechnungsstellung sind vereinbarte Materialzertifikate einzureichen. Diese stellen einen wesentlichen Bestandteil unserer Bestellung dar. Falls erforderlich, sind der Lieferung Ursprungszeugnisse und Lieferbescheinigungen unaufgefordert beizulegen. Verlieren diese Papiere ihre Gültigkeit, sorgt der Lieferant unaufgefordert unverzüglich für neue, gültige Dokumente und wird uns diese unverzüglich auszuhändigen.

3.10. Sind wir an der Abnahme der Ware infolge von Umständen höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel oder ähnliches, gehindert, so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt mindestens um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch diese Umstände länger als sechs (6) Monate nicht möglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können, es sei denn, wir haben die Verzögerung schuldhaft zu vertreten.

3.11. Der Lieferant ist verantwortlich für den Import und Export der Waren und für die Einhaltung von Import- und/oder Exportvorschriften, im Besonderen für die Einholung notwendiger Genehmigungen und die Zurverfügungstellung hierfür erforderlicher Dokumente. Insofern als der Lieferant für den Import und/oder Export verantwortlich ist, wird er uns schadlos halten hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die uns gegenüber in Verbindung mit der Verletzung von Import- und/oder Exportvorschriften geltend gemacht werden, einschließlich Versäumnissen bei der Dokumentation für Lieferungen innerhalb der EU durch den Lieferanten.

3.12. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz der Fa. AGW. Ein davon abweichender Erfüllungsort ist von uns in der Bestellung anzugeben. Erfüllungsort für die Zahlung ist die genannte Bankverbindung des Lieferanten. Die Lieferung erfolgt innerhalb der EU und EWG „frei Bestimmungsort“.

4. Preise

4.1 Die vereinbarten Preise sind bindend. Sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen (z.B. Zoll und Zollformalitäten) des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungen, Lagerung, Überwachung, Verwaltung etc.) ein. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Angebotspreis nicht enthalten.

4.2 Der Lieferant stellt Muster und Proben kostenfrei zur Verfügung.

5. Rechnungserteilung und Zahlung

5.1. Rechnungen sind mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Die Rechnung muss enthalten:

- unsere Auftragsnummer / Bestellnummer

- Menge der gelieferten Ware (Einzelstücke, Kartons, Anzahl der Paletten)

- unsere Artikelnummer

- unsere Artikelbezeichnung

- Hinweis auf den zugehörigen Lieferschein des Lieferanten

5.2. Die Rechnungen müssen den jeweils aktuell gültigen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (insbesondere derzeit § 14 Abs. 4 UStG) und allen sonstigen gesetzlichen Anforderungen genügen.

Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäß erfolgter Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit, innerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto.

5.3. Die Zahlungsfristen beginnen mit dem Datum des Tages, an dem die Ware übergeben und die Rechnung, in der in Ziffer. 5.1 und 5.2 beschriebenen Form, ordnungsgemäß vorliegt.

5.4. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen und erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf den Zeitpunkt des Beginns einer Gewährleistung/ Garantie des Lieferanten keinen Einfluss.

5.5. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen fälligen Forderungen, die uns gegen den Lieferanten zustehen, aufzurechnen. Ferner steht uns ein Zurückbehaltungsrecht bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung zu, wenn dem Lieferant zuvor eine angemessene Frist gesetzt worden ist, Nacherfüllung zu leisten.

5.6 Dem Lieferanten steht ein Aufrechnungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht nur bezüglich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis mit uns zu. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

5.7. Ist eine Vorauszahlung vereinbart, hat der Lieferant auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. eine Bankbürgschaft, zu leisten, soweit der Betrag € 10.000,00 netto übersteigt.

6. Eigentumsvorbehalt

Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird ausgeschlossen.

7. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung

7.1 Der Lieferant versichert, dass die gelieferten Waren die in der Bestellung vereinbarte Qualität haben werden.

Wurde keine bestimmte Qualität vereinbart sind die Waren für die Verwendung gemäß der Bestellung geeignet. Wurde eine solche Verwendung nicht beschrieben, sind die Waren für ihre übliche Verwendung in guter Qualität geeignet.

Wenn der Lieferant andere Waren oder eine zu geringe Menge liefert, gilt dies wie ein Qualitätsmangel ausgelegt.

7.2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir berechtigt, von Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Im Falle der Verweigerung, der Nichteinhaltung oder der fehlgeschlagenen Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder einen Deckungskauf vorzunehmen.

Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.

7.3. Der Ort der nachfolgenden Leistung für die Mangelbeseitigung oder die Ersatzlieferung ist der Ort, an dem sich die mangelbehafteten Waren zum Zeitpunkt der Mitteilung unserer Beschwerde an den Lieferanten befinden. Sofern eine Ersatzlieferung erfolgt, ist der Lieferant verpflichtet, die mangelhaften Waren von deren derzeitigen Standort abzuholen. Der Lieferant trägt alle notwendigen Ausgaben für eine derartige Nacherfüllung.

Die Rücklieferung oder Entsorgung mangelhafter Liefergegenstände erfolgt nach Lieferung mangelfreier Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

7.4. Im Falle einer gerechtfertigten Mängelrüge, bezüglich der bereits durch uns installierten Waren, übernimmt der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung auch die Kosten für den Abbau und die Entsorgung der mangelhaften Waren und die anschließende Installation vertragsgemäßer Waren.

7.5. Unbeschadet dessen sind wir bei Mangelhaftigkeit der Ware berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Dies gilt auch, sofern die gelieferte Ware teilweise mangelhaft ist. In diesem Fall können die oben genannten Ansprüche wahlweise hinsichtlich der ganzen gelieferten Ware oder eines Teils geltend gemacht werden.

Wird der Liefergegenstand ganz oder teilweise erneuert und hat der Lieferant den Mangel gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt, beginnt insoweit die in Ziffer 15 genannte Verjährleistungsfrist von neuem. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag wird der Lieferant an uns den vollen Kaufpreis der abgelehnten Waren innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung erstatten, sofern der Kaufpreis bereits bezahlt wurde.

7.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für im Rahmen der Nacherfüllung durchgeführte Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten.

7.7. Die gesetzlichen Ansprüche (z.B. auf Schadensersatz etc.) bleiben vorbehalten.

7.8. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften wir unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Lieferant deshalb vertrauen können muss), haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt.

7.9. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers beruhen, und eine Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Freistellung; sonstige Rechtsmängel

8.1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstiger Schutzrechte Dritter verletzt wird.

8.2. Sofern wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen werden und der Lieferant diese Schutzrechtsverletzung auf unsere Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist ausräumt, wird uns der Lieferant unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche von den Ansprüchen des Dritten und den uns hierdurch entstehenden Kosten und Schäden freistellen.

8.3. Unsere Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Schutzrechtsverletzungen verjähren in zwei Jahren, von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Dritte die Schutzrechtsverletzung uns gegenüber erstmals geltend macht.

8.4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9. Produkthaftung; Verbrauchsgüterkaufverträge; Freistellung; Produkthaftpflichtversicherung

9.1. Werden wir von einem Abnehmer oder sonstigen Dritten auf Schadensersatz aus Produkthaftung gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob auf der Grundlage in- oder ausländischen Rechts, in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit er den Schaden zurechenbar verursacht hat und wir den Schaden – auch Anteilig – nicht zu vertreten haben. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.

9.2. Im Rahmen seiner Haftung gemäß Ziffer 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, Aufwendungen und Schäden gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3. Unberührt von der Haftung des Lieferanten und der Verpflichtung, uns nach vorstehender Ziffer 9.1 freizustellen, ist der Lieferant verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und uns dies auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

10. Wareneingang, Einhaltung von Produktdaten

10.1. Unsere gesetzlichen Untersuchungs- und Rügefristen nach § 377 HGB beginnen mit dem Eintreffen der Lieferung an dem von uns genannten Bestimmungsort. Wir werden die gelieferten Gegenstände, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach ihrem Eintreffen untersuchen und offensichtliche Mängel dem Lieferanten innerhalb von 7 (sieben) Werktagen nach ihrer Entdeckung anzeigen. Alle übrigen Mängel, die erst bei der Öffnung der Verpackung jedes einzelnen Liefergegenstands oder bei der Verarbeitung erkennbar sind, oder sonstige verborgene Mängel sind von uns binnen 7 (sieben) Werktagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

10.2. Bei gemäß Ziffern 3 sowie 11 und 12 ordnungsgemäßem Wareneingang wird von uns eine Eingangskontrolle durchgeführt. Diese Kontrolle erfolgt nach Menge, Identität und gemäß Ziffer 7.6 nach offensichtlichen Mängeln der bestellten Ware.

10.3. Liegen einer Bestellung weitere Produktdaten zu Grunde, die mit der beschriebenen Eingangsprüfung nicht erfasst werden, hat der Lieferant seine Ausgangsprüfung so zu gestalten, dass diese Produktdaten eingehalten werden. Mit der Lieferung sichert er die Einhaltung dieser Produktdaten zu.

11. Sicherheit

11.1. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass Lieferungen und Leistungen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos und unaufgefordert mitzuliefern.

11.2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Qualitätskontrolle einzurichten, die die Einhaltung der Vorgaben gem. Ziff. 11. 1 und 12 gewährleistet.

12.Verpackungs- und Versandvorschriften

12.1. Der Lieferant muss seine Waren gemäß den national/international geltenden Richtlinien verpacken, kennzeichnen und mit entsprechenden Begleitpapieren (z.B. Zoll) versehen. Dies gilt besonders für Gefahrgut und Gefahrstoffe.

12.2. Es werden ausschließlich zugelassene / genormte Europaletten in einwandfreien Zustand angenommen bzw. getauscht. Für die Entsorgung davon abweichenden Europaletten berechnen wir dem Lieferanten eine Gebühr von 25 Euro / Stück.

12.3. Durch den Lieferanten ist sicherzustellen, dass das Ladegut ordentlich und ausreichend gegen Verrutschen und Beschädigungen, insbesondere auf den Europaletten gesichert ist.

12.4. Mit der Ware muss bei unserem Wareneingang immer ein Lieferschein abgegeben werden. Dieser muss enthalten:

- unser Auftragsnummer / Bestellnummer

- Menge der angelieferten Ware ( Stück-, Karton- und Palettenanzahl)

- unsere Artikelnummer

- unsere Artikelbezeichnung

- HIBC Code Label

- Aktuelle Charge

- MHD (Tag genau)

- Gefahrgutsymbol falls erforderlich

Ebenso sind vereinbarte Materialzertifikate mit abzuliefern.

12.5. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten an die von uns in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten.

13. Unterlagen „Rechte des geistigen Eigentums“

13.1. An allen Zeichnungen, Unterlagen, Muster und sonstigen Informationen, die dem Lieferanten für die Herstellung eines Liefergegenstandes oder zur Durchführung eines Auftrags von uns überlassen werden, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Gleiches gilt für vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigte Unterlagen oder Erzeugnisse, die Gegenstand des Auftrags sind. Sie sind vom Lieferanten geheim zu halten und dürfen von ihm nicht für vertragsfremde Zwecke verwendet vervielfältigt, gespeichert, wiederhergestellt oder für Dritte nachgebaut werden.

13.2. Dritten dürfen Information der vorgenannten Art nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies geschieht mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder ist zur Erfüllung des Vertrages zwingend erforderlich. In diesem Fall hat der Lieferant den Dritten in gleicher Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten.

13.3. Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für solche Unterlagen, Erzeugnisse und Informationen, (i) die allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder werden, (ii) der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Beschränkung rechtmäßig bekannt gemacht werden, (iii) die die empfangende Partei nachweislich bereits vor Inkrafttreten des Vertrags besessen oder diese unabhängig entwickelt hat oder (iv) deren Weitergabe oder Veröffentlichung aufgrund gesetzlicher Vorschriften und/oder hoheitlicher Maßnahmen erfolgen muss.

13.4. Nach Abwicklung unserer Bestellung oder zuvor auf unser Verlangen sind die Unterlagen und Informationen gemäß vorstehender Ziffer 13.1 samt allen Abschriften, Vervielfältigungen, Speicherungen und Verkörperungen unverzüglich an uns herauszugeben oder vollständig, endgültig und irreversibel zu vernichten bzw. zu löschen. Wir behalten uns das gewerbliche Schutzrecht an allen, dem Lieferanten übergebenen Unterlagen vor.

13.5. Der Lieferant hat Anfragen, Bestellungen und die darauf sich beziehenden Arbeiten vertraulich zu behandeln.

13.6. Die Verschwiegenheitsverpflichtung hat eine Dauer von 2 (zwei) Jahren nach Beendigung (Zahlung der Rechnung) der letzten Lieferbeziehung.

14. Inspektionen und Audits

14.1. Auf Verlangen des Käufers wird der Lieferant dem Käufer bzw. seinen bevollmächtigten Vertretern, während des Zeitraums der Bestellung das Folgende gestatten:

14.1.1 Jede Anlage und jeden Prozess, der in Bezug zu den Waren und/oder Dienstleistungen oder zu der Bestellung steht, einschließlich derer die zur Produktionsqualität in Verbindung stehen, zu inspizieren; und

14.1.3 jede Anlage und jeden Prozess zu inspizieren, um die Einhaltung mit den Anforderungen der Bestellung zu prüfen.

14.2. Jedwede Inspektion gemäß dieser Ziff. 14 wird während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten und nach vorheriger, schriftlicher Ankündigung an den Lieferanten (24 Std) durchgeführt. Auf unser Verlangen wird der Lieferanten nach besten Kräften Anstrengungen unternehmen, um von seinen Subunternehmern und seinen Lieferanten Informationen sowie die Zustimmung zu erhalten, die es uns ermöglicht, die Inspektionen gemäß dieser Ziff. 14 durchzuführen, wobei sämtliche andere Rechte von uns auf diese Informationen oder auf Inspektion der jeweiligen Anlage hiervon unberührt bleiben.

Wenn der Audit eine unzureichende Einhaltung des Bestellauftrags durch den Lieferanten entdeckt, können die Mitarbeiter des Lieferanten, seine rechtlichen Vertreter, seine Handelsvertreter oder andere Dritte, die der Lieferanten für die Zwecke dieses Vertrages beauftragt hat (einschließlich aber nicht beschränkt auf Subunternehmer) einer nachfolgenden Prüfung ohne vorherige Ankündigung und ohne signifikante Störung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs unterzogen werden. Der Lieferant wird uns bei der Durchführung dieser Audits unterstützen.

14.3. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, uns innerhalb eines von uns in einer vorherigen, schriftlichen Anfrage gesetzten Zeitrahmens sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für einen solchen Audit erforderlich sind, wobei dies unter der Voraussetzung steht, dass eine vorherige, schriftliche Anforderung unsererseits erfolgt ist. Wenn die Audits eine Verletzung der Pflichten seitens des Lieferanten mit Hinblick auf die Bestellung oder eine unzureichende Erfüllung durch seine rechtlichen Vertreter, Mitarbeiter, Handelsvertreter oder Dritte, die der Lieferant für die Zwecke der Vertragsumsetzung und hinsichtlich der Erfüllung der Bestellung beauftragt hat, zu Tage fördern, so trägt der Lieferant sämtliche Kosten des Audits und übernimmt die Verantwortung für sämtliche, von uns erlittenen Schäden.

15. Verjährung

15.1. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Waren – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt drei (3) Jahre. Die Anwendbarkeit der §§ 478 und 479 BGB bleibt indes unberührt.

15.2. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Waren im Falle von Gegenständen, die vertragsgemäß oder verkehrsüblicherweise für Gebäude verwendet werden beträgt sechs (6) Jahren.

15.3. Die Verjährung ist für den Zeitraum der Nacherfüllung solange gehemmt, bis der Lieferant die Beendigung der Nacherfüllung erklärt oder eine weitere Nachbesserung ablehnt.

16. Salvatorische Klausel

16.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/ nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

16.2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/ nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzend bedürftige Lücke ergibt.

16.3. Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

16.4. Die Parteien werden die aus anderen Gründen nach den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksamen/nichtige/undurchführbare Bestimmungen oder ausfüllungsbedürfte Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

16.5. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlichen zulässigen Maß zu vereinbaren.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

17.1. Einbeziehung und Auslegung dieser Einkaufsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

17.2. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unserer Geschäftssitz.

17.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Bestellungen, Kaufverträge und Vereinbarungen, die gemäß Ziffer 1.1. unter Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen erfolgen, ist unserer Geschäftssitz.

Stand: März 2017